äußern
Vb.
‘zum Ausdruck bringen, aussprechen’,
reflexiv auch
‘zum Ausdruck kommen, sich zeigen’.
Im
Mhd. steht neben den von den Adverbien
ūʒ
(s.
↗
aus)
und
ūʒen
(s.
↗
außen)
abgeleiteten Verben
ūʒen,
iuʒen,
ūʒenen,
iuʒenen
bereits
ūʒern,
iuʒern,
das seinerseits entweder zu ursprünglich adverbialem
mhd.
ūʒer
(s.
↗
außer)
oder zu adjektivischem
mhd.
ūʒer
(s.
↗
äußer)
gehört.
Der Bedeutungsum-fang des Verbs ist im Mittelalter
(für die
hd. Form wie für
mnd.
ūteren)
und auch in frühnhd. Zeit erheblich größer
als in der Gegenwart.
Das Verb enthält in vielfacher,
besonders rechtlicher Hinsicht
die Vorstellung
‘herausgeben’,
auch
‘veräußern, bekanntgeben, ausweisen, ausschließen’.
Reflexiv gebraucht meint es
‘sich entledigen, entäußern, sich fortmachen’.
Einige der genannten Verwendungsweisen leben in den Verben
veräußern,
entäußern
(s. unten)
weiter.
Im 18. Jh. bedeutet
äußern
vornehmlich
‘an sich sehen lassen, zeigen’
(eigentlich
‘nach außen treten lassen’).
Diese Bedeutung ist seitdem,
zumindest bei transitivem Gebrauch,
ganz auf den mündlichen oder schriftlichen Ausdruck,
(Gefühle und Meinungen)
‘aussprechen’,
beschränkt.
Äußerung
f.
‘Bemerkung, sichtbares Zeichen, Ausdruck’,
mhd.
ūʒerunge
‘Äußerung, Rede, Entfernung, Ausweisung’.
entäußern
Vb.
reflexiv
‘sich einer Sache begeben’,
mhd.
entiuʒern
reflexiv,
neben
entiuʒen,
entūʒenen
(entsprechend den Nebenformen zum Simplex,
s. oben).
veräußern
Vb.
‘Besitz verkaufen’,
mhd.
veriuʒern,
verūʒern
‘veräußern, verkaufen’,
reflexiv
‘sich nach außen kehren’.