Akt
m.
‘Handlung, Vorgang, Geschehen’,
entlehnt
(
Actus
Mitte 15. Jh.,
Act
Mitte 16. Jh.,
Akt
18. Jh.)
aus
lat.
āctus
‘Bewegung, Handlung, Darstellung, Abschnitt’,
einer Substantivbildung zu
lat.
agere
(
āctum)
‘in Bewegung setzen, treiben, handeln, tätig sein’
(s.
agieren).
Akt
begegnet anfangs in der Bedeutung
‘bedeutsamer (auch gerichtlicher) Vorgang’,
die noch in Zusammensetzungen wie
Staatsakt,
Weiheakt
(18. Jh.)
und
Gewaltakt,
Gnadenakt
(19. Jh.)
deutlich wird,
sowie in der ebenfalls aus dem
Lat. übernommenen Bedeutung
‘Aufzug eines Bühnenwerks’
(um 1600).
In der 2. Hälfte des 18. Jhs. wird
Akt
ein Fachwort der bildenden Kunst
und bezeichnet die Stellung des nackten lebenden Modells,
die danach zu Studienzwecken gefertigte Zeichnung
(
Aktstudie,
2. Hälfte 19. Jh.)
und die künstlerische Darstellung des nackten menschlichen Körpers.
In der Verwaltungssprache steht
Akt
landschaftlich
(besonders
südd.)
auch im Sinne von
‘schriftlich festgehaltener Vorgang, über Vorgänge (und Personen) angefertigter Schriftsatz’
(1. Hälfte 17. Jh.),
wohl Rückbildung aus dem Plural
Akten
(s. unten).
–
Akte
f.
(landschaftlich
Akt
m.,
s. oben)
‘schriftliche Unterlage zu einem bestimmten Vorgang, Schriftstück’,
besonders im Gerichts- und Verwaltungswesen
(1. Hälfte 15. Jh.),
rückgebildet aus dem häufiger belegten Plur.
Acta,
Akta
bzw.
Akten,
aus
lat.
ācta
‘Vorgänge, Ausführungen’,
eigentlich
‘das Verhandelte’,
dem substantivierten Neutr. Plur. des Part. Perf. von
lat.
agere
(s. oben);
vgl. die Wendung
ad acta legen
(‘zu den Akten legen’,
1. Hälfte 17. Jh.).