Attentat
n.
‘Mordanschlag, Gewalttat aus politischen Motiven’,
in der Rechtssprache des 15. bis 19. Jhs.
(zunächst im Plural
Attentaten)
‘Frevel, Übergriff, Gewalttat’,
auch
‘Versuch eines Verbrechens’,
entlehnt aus gleichbed.
mlat.
attentatum,
dem substantivierten Part. Perf. von
lat.
attentāre,
einer Nebenform von
lat.
attemptāre
‘antasten, versuchen, jmdm. beizukommen suchen’;
vgl.
lat.
temptāre
‘betasten, berühren, angreifen’
und
ad-
‘zu, an, hin(zu), heran, herbei’.
Unter dem Einfluß von
frz.
attentat
‘Anschlag auf eine Person’
(
mfrz.
attemptas
‘Rechtsbruch, Benachteiligung’,
gebildet zu seinerseits aus dem
Lat. entlehnten
afrz.
atempter,
atenter
‘versuchen, sich vergehen’,
frz.
attenter
‘einen Anschlag ausführen’)
setzt sich seit Anfang des 19. Jhs. die heutige Bedeutung durch.
–
Attentäter
m.
‘Person, die einen Mordanschlag verübt’;
nach dem mißglückten Attentat 1844
auf den preußischen König
Friedrich Wilhelm IV.
in einem Drehorgellied
(in Anlehnung an
Übel-,
Missetäter)
als Reimwort zu
Hochverräter
gebildet
(dort auch
attentaten
Vb.);
in der 2. Hälfte des 19. Jhs. bereits allgemein.