Bann
m.
‘zwingende Gewalt’,
ahd.
(9. Jh.),
mhd.
ban,
asächs.
bann,
afries.
bonn,
bann,
aengl.
gebann,
engl.
ban,
anord.
bann
(
germ.
*banna-),
Abstrakta zu einem reduplizierenden Verb,
das in
ahd.
bannan
(10./11. Jh.),
gibannan
(9. Jh.),
mhd.
bannen,
asächs.
aengl.
bannan
‘befehlen, aufbieten, vor Gericht fordern’
(
germ.
*bannan)
begegnet.
Das
germ. (Nasalpräsens aufweisende) Verb ist
verwandt mit
lat.
fārī
‘künden, sprechen, sagen’,
griech.
phánai
(
φάναι)
‘kundmachen, sagen’,
russ.-kslaw.
bajati
‘erzählen, besprechen, heilen’,
russ.
(älter)
bájat’
(
баять)
‘reden, sprechen’
und mit diesen an die Wurzel
ie.
*bhā-
‘sprechen’
anzuschließen,
zu der vielleicht auch
aind.
bhánati
‘spricht, tönt’
gehört
(vgl.
Mayrhofer 2, 469).
Mit einer zu vermutenden Grundbedeutung
‘feierlicher Spruch’
entwickelt sich
Bann
zu einem zentralen Begriff des mittelalterlichen Rechts.
Es bezeichnet einen
‘Befehl’,
ein
‘Gebot, Verbot unter Strafandrohung’,
danach auch
‘Einberufung zum Gericht’
wie auch in
mhd.
herban
das
‘Aufgebot der Waffenfähigen zum Kriegsdienst’.
Es gilt für die
‘Gerichtsgewalt’
(vgl.
mhd.
bluotban
‘Gerichtsbarkeit über Leben und Tod’),
für das
‘Herrschaftsgebiet’
und den
‘Gerichtsbezirk’.
Bann
ist schließlich die
‘Ächtung’
und der
‘Ausschluß aus der Gemeinschaft der katholischen Kirche’
(dafür heute
Exkommunikation,
s. d.),
zumal in der Wendung
Acht und Bann
(s.
Acht1
und vgl.
Bannbulle).
Heute wird
Bann
nur noch zur Darstellung und Beschreibung
der genannten mittelalterlichen Verhältnisse verwendet
oder aber übertragen im Sinne von
‘zwingende Gewalt, Fesselung, Zauber’
(
jmdn. in seinen Bann ziehen,
im Banne der Musik stehen)
gebraucht.
Das Verb
bannen
(s. oben)
geht in spätmhd. Zeit
(wie auch andere reduplizierende Verben)
zur schwachen Flexion über.
Seine Bedeutung
‘in den Bann tun’
(d. i.
‘exkommunizieren’)
hält sich in historisierender Ausdrucksweise bis zur Gegenwart;
allgemein heute im Sinne von
‘an einem Ort festhalten, an einen Ort verweisen, durch Spannung fesseln’.
verbannen
Vb.
‘aus einem Gebiet weisen, verstoßen, ausschließen’,
ahd.
firbannan
‘in den Bann tun, ächten’
(8. Jh.),
mhd.
verbannen
‘gebieten, in den Bann tun, verstoßen, verfluchen’.