Recht Gesamtheit aller Erben² eines Erblassers, die entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt (für die der Nachlass damit zum gemeinschaftlichen Vermögen wird)
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: eine zerstrittene, ungeteilte Erbengemeinschaft
als Dativobjekt: etw. gehört einer Erbengemeinschaft
als Aktivsubjekt: die Erbengemeinschaft verkauft etw., erhält etw. [zurück], stellt [einen Antrag], fordert etw.
als Genitivattribut: ein Mitglied, ein Vertreter, ein Anwalt, ein Sprecher der Erbengemeinschaft
Beispiele:
Hat der Erblasser kein Testament gemacht hat und gilt deshalb die gesetzliche Erbfolge, oder hat er mehrere Erben eingesetzt, entsteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1922 BGB) eine Erbengemeinschaft. [Die Welt, 08.09.2014]
Um aus der Erbengemeinschaft auszusteigen, kann man seinen Anteil verkaufen – an einen Miterben, alle Miterben oder an einen außenstehenden Dritten. [Süddeutsche Zeitung, 07.11.2017]
Gründe für Konflikte in der Erbengemeinschaft: Jedem Miterben gehört der gesamte Nachlass, es besteht also keine Zuordnung einzelner Gegenstände an die Miterben. Jeder kann mitstimmen, mitverwalten, jeder kann die anderen schikanieren oder blockieren. Jeder kann die Versteigerung von Nachlassgegenständen erzwingen, auch gegen den Willen der Miterben. [Süddeutsche Zeitung, 01.07.2011]
Die Veräußerung von Nachlaßgegenständen bedarf grundsätzlich eines einstimmig zu treffenden Beschlusses der Erbengemeinschaft. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.11.2004]
[…] die meisten alten Pensionen [in Boltenhagen] rotten vor sich hin. Sie waren in den fünfziger Jahren enteignet worden, sind mittlerweile zurückgegeben – meist an Erbengemeinschaften, und die können sich oft nicht über die künftige Nutzung des Objekts einigen. [Die Zeit, 27.09.1996]