Recht Freiheitsstrafe, welche an die Stelle einer Geldstrafe tritt, die nicht eingebracht werden kann (in der Regel, weil der Verurteilte nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen)
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Deutschland in § 43 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Einem Tagessatz der uneinbringlichen Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Kollokationen:
als Akkusativobjekt: eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, absitzen
hat Präpositionalgruppe/-objekt: eine Ersatzfreiheitsstrafe von [52] Tagen
Beispiele:
In MV (= Mecklenburg-Vorpommern) verbüßten im
vergangenen Jahr 577 Menschen eine
Ersatzfreiheitsstrafe, teilte das
Justizministerium auf Nachfrage mit. Ein großer Teil von ihnen sind
sogenannte Schwarzfahrer oder Ladendiebe.
Ersatzfreiheitsstrafen werden angeordnet, wenn
Betroffene eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlen wollen oder nicht
können, weil sie kein Geld haben. [Norddeutsche Neueste Nachrichten, 12.03.2022]
Da der Gesuchte die geforderten Geldstrafen nicht aufbringen konnte,
wurde er durch die Bundespolizei festgenommen und zur Verbüßung der 60 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe in eine
Justizvollzugsanstalt eingeliefert. [Südkurier, 03.02.2022]
Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßen, werden nach Behördenangaben grundsätzlich ebenso wie alle anderen
Gefangenen behandelt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlaubten, würden
sie allerdings in gesonderten Bereichen beziehungsweise Zellentrakten
untergebracht. [Thüringer Allgemeine, 26.10.2021]
Der Mann war zu 70 Tagessätzen à 20 Euro oder 70 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Den
haftbefreienden Geldbetrag von 1.400 Euro konnte er nicht aufbringen. Ein
Bereitschaftsrichter am Amtsgericht entschied, dass der Mann seine Strafe in
der JVA (= Justizvollzugsanstalt) absitzen
muss. [Neue Westfälische, 19.09.2018]
Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr
Mindestmaß ein Monat. [Strafgesetzbuch (StGB). In: Schönfelder: Deutsche Gesetze. Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts (Ergänzungslieferung). München: Beck 1997]