A , veraltend, CH , veraltend, D , veraltet Gesamtheit aller beweglichen Gegenstände, die einer Person oder Firma gehören; Gesamtheit aller beweglichen Güter als Teil des Vermögens² einer Person oder Firma
Beispiele:
Fahrnis ist ein im modernen Sprachgebrauch
kaum gebrauchter Begriff, der auf Juristendeutsch zurückgeht.
Fahrnisse sind alle beweglichen Dinge oder
Gegenstände, wie beispielsweise Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände,
die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, sofern diese noch nicht mit
der Wohnung bzw. dem Haus dauerhaft verbunden sind. [Vorarlberger Nachrichten, 10.10.2020]
Weil die Planetariumsbetreiber die Stromrechnung von 2.300 Euro
nicht bezahlen konnten, schlitterte die Klagenfurter Institution Ende
Februar in die Insolvenz. Bestuhlung, Sternenprojektor und die übrigen
Fahrnisse sollten durch eine Zwangsversteigerung
zu Geld gemacht werden. [Kleine Zeitung, 02.10.2014]
Für die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen von Gegenständen
(Fahrnis) sieht weder das neue Bundesrecht noch
das verbleibende kantonale Recht eine Bewilligungspflicht vor. [Basler Zeitung, 04.09.2002]
»Wir wollen kein gestalterisches Sammelsurium«, wird
[…] der Immobilienverantwortliche der Stadt im
Zeitungsbericht zitiert. Unter den 1.000
[Bau-]Sündern befindet sich übrigens auch der
Zentralpräsident des Püntenpächter‑Vereins. Er habe, […], sein Tomatenhaus im Winter stehen lassen.
Tomatenhäuser aber gälten »als Fahrnis, nicht als
fixe Gebäude«[,] weshalb er für das Tomatenhaus
eine Baubewilligung brauche oder es im Winter abbrechen müsse. [Neue Zürcher Zeitung, 19.02.2011]
Vermieter von Wohnungen können zur Sicherung des Mietzinses
[…] ein Pfandrecht an den
Einrichtungsstücken und sonstigen Habseligkeiten begründen lassen, die dem
Mieter […] gehören. Wie der OGH
(= Oberster Gerichtshof der Republik Österreich)
festhielt, kann das Gericht selbst dann die Pfändung aller
»Fahrnisse« bewilligen, […]. [Die Presse, 16.03.1998]
Die Umschreibung, daß auch »gewerbsmäßige Arbeiten an
Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken« besteuert
werden können, stellt zunächst klar, daß – wie nach geltendem Recht – die
gewerbsmäßig bloße Umgestaltung oder Vermischung von Waren, auch wenn kein
Material zugeliefert wird, der Warenumsatzsteuer unterworfen werden darf. [Archiv der Gegenwart, 2001 [1957]]