Fahrzeugbrief, der
ZDL-Vollartikel
Bedeutung
D , veraltet, noch umgangssprachlich Urkunde über die allgemeine Zulassung eines Kraftfahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr
siehe auch Fahrzeugausweis, Zulassungsbescheinigung
In der Verwaltungssprache wird in Anpassung an die Gesetzgebung der EU in Deutschland seit 2005 die Bezeichnung Zulassungsbescheinigung Teil II verwendet. Die Bezeichnung Fahrzeugbrief wird aber umgangssprachlich weiter verwendet.
Beispiele:
Haltern von Fahrzeugen wird in Deutschland künftig eine »Zulassungsbescheinigung« ausgehändigt, welche die bisher gebräuchlichen Dokumente Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ersetzt. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.10.2005]
Neben der eVB‑Nummer und der Reservierungsbestätigung mit Reservierungsnummer (ohne Termin keine Zulassung) müssen zur Kfz‑Zulassung der Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und ein SEPA‑Lastschriftmandat (erforderlich für Einzug der Kfz‑Steuer) sowie falls vorhanden ein bisheriges Kennzeichenschild mitgebracht werden. [SÜW Kennzeichen – Wofür steht das Nummernschild?, 23.02.2023, aufgerufen am 25.02.2023]
50 PS hat der 353er Wartburg und bringt es laut Fahrzeugbrief auf 130 km/h. [Schweriner Volkszeitung, 04.06.2011]
Bei Briefen der alten Generation sind bis zu sechs Vorbesitzer eingetragen, die neuen Fahrzeugbriefe nennen maximal zwei Vorbesitzer. [Leipziger Volkszeitung, 15.11.2008]
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins nach § 4 Abs. 4, Fahrzeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, ausländischen Fahrausweises oder Zulassungsscheins oder eines Internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs‑ oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sei, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins oder Briefs abzugeben. [o. A.: Straßenverkehrsgesetz. In: Schönfelder: Deutsche Gesetze : Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts (Ergänzungslieferung), München: Beck 1997]
Um sich vor bis zu fünfstelligen Verlusten durch derartigen Betrug zu schützen, sollte man sich beim Kauf eines Autos aus zweiter Hand den Fahrzeug-Brief zeigen lassen und den letzten Vorbesitzer notieren. [Süddeutsche Zeitung, 28.03.1996]
letzte Änderung:
Thesaurus
Jura,
Technik
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Zitationshilfe
„Fahrzeugbrief“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/Fahrzeugbrief>.
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