Belohnung, die der Finder eines verlorenen Gegenstandes bei dessen Rückgabe bekommt
Finderlohn, der
eWDG
Bedeutung
Thesaurus
Synonymgruppe
Finderlohn
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Typische Verbindungen zu ›Finderlohn‹ (berechnet)
Detailliertere Informationen bietet das DWDS-Wortprofil zu ›Finderlohn‹.
Verwendungsbeispiele für ›Finderlohn‹
maschinell ausgesucht aus den DWDS-Korpora
Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
[o. A.: Bürgerliches Gesetzbuch. In: Schönfelder: Deutsche Gesetze : Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts, München: Beck 1997]
Wer den Fund verheimlicht oder die Anzeigepflicht verletzt, hat auf Finderlohn keinen Anspruch.
[Baudissin, Wolf von u. Baudissin, Eva von: Spemanns goldenes Buch der Sitte. In: Zillig, Werner (Hg.), Gutes Benehmen, Berlin: Directmedia Publ. 2004 [1901], S. 22331]
Einen Finderlohn gibt es nach brandenburgischen Gesetzen nicht, alles was im Boden gefunden wird, gehört automatisch dem Land.
[Der Tagesspiegel, 27.09.2003]
Dem ehrlichen Finder steht nach dem Gesetz auf sein ausdrückliches Verlangen ein Finderlohn zu.
[Chamrath, Gustav: Lexikon des guten Tons, Wien: Ullstein 1954 [1953], S. 71]
Wenn dieser Tip zu einem Erfolg führt, und wenn es absolut sicher ist, daß es echt ist, sind wir bereit, einen Finderlohn dafür zu zahlen.
[Süddeutsche Zeitung, 07.06.1997]
Zitationshilfe
„Finderlohn“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/Finderlohn>.
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