Recht schuldunabhängige Schadenersatzpflicht, die im Schadensfall aus einem abstrakt gefahrgeneigten, aber im Übrigen rechtmäßigen Verhalten (wie dem Betrieb einer bestimmten technischen Anlage, der Haltung eines gefährlichen Tieres o. Ä.) resultiert
in gegensätzlicher Bedeutung zu Verschuldenshaftung
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Beispiele:
Über eine Gesetzesnovelle, die noch in diesem Jahr in Kraft treten
soll, werden die Kfz‑Versicherer […] künftig
auch im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung
Schadenersatz leisten müssen. Dies ist der Fall, wenn den Fahrer zwar am
verursachten Unfall keine direkte Schuld trifft, sondern allein das Führen
eines Fahrzeuges an sich eine versicherte Gefahr darstellt. [Welt am Sonntag, 24.05.1998]
Beispiele für Gefährdungshaftung sind a)
Haftung des KFZ‑Halters (Strassenverkehrshaftung), b) Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), c) Luftverkehrshaftung, d) Haftung für Kernspaltungs‑ oder
Strahlungswirkungen (Atomgesetz), e) Arzneimittelhaftung, f)
Produkthaftung[,] g) Haftung für Schäden
durch gentechnisch veränderte Organismen sowie h) Umwelthaftung (UHG). [Gefährdungshaftung, 01.07.2020, aufgerufen am 01.09.2020]
Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken
sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse; sie bezweckt den Ausgleich für
Schäden aus den durch zulässigen Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers entstehenden Gefahren […]. [Hindernisbereiten/provozierte Kollision, 23.05.2020, aufgerufen am 07.12.2020]
Aufgrund der Gefährdungshaftung sind
Hundehalter auch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich der Geschädigte
aus Unwissenheit ungeschickt verhalten hat. Sie haften somit, wenn Ihr Hund
einem Radfahrer in spielerischer Absicht nachläuft und dieser sich so stark
erschreckt, dass er stürzt. [Hundehaftpflichtversicherung, 17.03.2015, aufgerufen am 01.09.2020]
Ausgangspunkt waren die beiden Begriffe, von denen jeder
Schadensersatz im Verkehrsrecht abhängt: die Verschuldens‑ und die
Gefährdungshaftung. Danach ist im Regelfall jeder
regreßpflichtig, der einen Unfall verursacht hat (Verschuldenshaftung).
Zusätzlich kann aber auch ein Unschuldiger haftbar gemacht werden – und zwar
allein wegen der abstrakten Gefahren, die von seinem Fahrzeug ausgehen. Er
soll für die PS, mit denen er die Gegend unsicher macht, notfalls
geradestehen (Gefährdungshaftung). Solcher Schutz
begünstigt vor allem unschuldige Verkehrsopfer. [Der Spiegel, 23.03.1992]
Die teilweise seit mehr als 20 Jahren
unveränderten Höchstgrenzen der Gefährdungshaftungen
wurden deutlich angehoben. Dies bedeutet für die Haftungshöchstgrenzen im
Straßenverkehr: Der Kapitalhöchstbetrag eines Verletzten beträgt
600.000
Euro (bisher: 500.000 Mark); maximale Jahresrente: 36.000 Euro (bisher
30.000 Mark). [Südkurier, 01.08.2002]
In Zukunft sollen, wenn das Parlament dies beschliesst, die Besitzer von grossen und kleinen Stauanlagen gleichermassen für Personen‑ und Sachschäden »durch austretende
Wassermassen« haften, auch wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage nicht mangelhaft war (Gefährdungshaftung). [Basler Zeitung, 22.10.1999]