Gericht1
n.
‘mit der Rechtsprechung beauftragte Institution und deren Sitz’,
auch
‘das Ausüben der Rechtsprechung’,
ahd.
girihti
‘Urteil, Gericht, Satzung, Regel’
(um 1000),
mhd.
geriht(e),
mnd.
gerichte,
richte
‘Gericht, Ausübung des Richteramts, Urteilsspruch, Urteilsvollstreckung, Gerichtsbarkeit, Gerichtsbezirk’
(
mhd. außerdem
‘Regierung, Reichsverwaltung’),
mnl.
gherechte,
gherichte
‘Recht, Urteil, Gerichtssitzung’,
nl.
gerecht,
gericht
‘Gericht, Gerichtsgebäude, Gerichtssitzung, Urteil’,
aengl.
gerihte
‘Recht, Pflicht, Gottesdienst, gerade Richtung’,
anord.
-rētti
‘Recht’
(in Zusammensetzungen wie
anord.
harðrētti
‘Bedrängnis, schlechte Behandlung’,
jafnrētti
‘gleiches Recht’);
auf anderer Bildungsweise beruht dagegen
got.
garaíhtei
f.
‘Gerechtigkeit’.
Das Neutrum
(
germ.
*ga-rihtia-)
ist wohl zunächst denominative Ableitung
(s.
recht,
Recht
und
gerecht)
mit kollektivem Sinn
(s.
ge-),
wird aber früh mit dem bei
richten
(s. d.)
dargestellten Verb verbunden,
das schon
ahd. in der Verwendung
‘das Richteramt ausüben, Recht sprechen’
gebräuchlich ist.
–
gerichtlich
Adj.
‘vor Gericht stattfindend, durch das Gericht veranlaßt’
(15. Jh.);
vgl.
mnd.
gerichtlīk(en),
richtlīk(en)
Adv.
‘mit Recht, durch Gericht’.
Gerichtsbarkeit
f.
‘Befugnis zur Rechtsprechung’
(16. Jh.),
bis ins 18. Jh. daneben
Gerichtbarkeit,
gebildet zum Adjektiv
frühnhd.
gerichtbar
‘der Gerichtsgewalt unterworfen, gerichtlich’.
Gerichtshof
m.
‘aus mehreren Mitgliedern bestehendes höheres Gericht’,
so seit der 1. Hälfte des 18. Jhs. als Verdeutschung von
frz.
cour (de justice),
tribunal;
vorher bereits
frühnhd. in der Bedeutung
‘Hof, wo Gericht gehalten wird, Gerichtsstätte’
(15. Jh.).
Gerichtsvollzieher
m.
‘für Zustellungen und Vollstreckungen zuständiger Gerichtsangestellter’,
durch die Deutsche Zivilprozeßordnung von 1877 eingeführte Bezeichnung.