Recht vertragliche Regelung (2) des Gerichtsstandes
Kollokationen:
als Akkusativobjekt: eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen
Beispiele:
Mit einer Gerichtsstandsklausel wird die örtliche Zuständigkeit der Gerichte definiert. Mangels anderer Vereinbarung begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung einen »ausschliesslichen« Gerichtsstand. Diese Ausschliesslichkeit heisst, dass alle anderen gesetzlichen Gerichtsstände ausgeschlossen sind. [Neue Zürcher Zeitung, 22.06.2019]
Mit Kaufleuten können Sie durch Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglich eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Dann müssen Sie nicht mühselig am Sitz des Schuldners klagen, sondern wir können bei Ihrem Heimatgericht klagen. [Die Kunst des Forderungseinzuges, 24.11.2020, aufgerufen am 07.12.2020]
Vor einem Gericht im Ausland zu prozessieren, ist anstrengender, komplizierter und allenfalls auch teurer. Darum wird sich jedes Unternehmen, wenn es kann, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung in seinen Verträgen den Heimvorteil zu sichern versuchen. [Neue Zürcher Zeitung, 11.06.2015]
Haben sich zwei Unternehmer in ihrer Geschäftsbeziehung per Gerichtsstandsvereinbarung auf die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats geeinigt, so soll künftig in einem Rechtsstreit zuallererst das in dieser Gerichtsstandsvereinbarung genannte Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden. [Der Standard, 29.03.2011]
Gerichtsstandsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln werden in der Regel – wenn überhaupt – zuletzt [in Verträge] eingefügt und meist unternehmenseigenen Standardverträgen oder gar Formularbüchern entnommen. Doch das kann sich rächen – dann nämlich, wenn es zwischen den Parteien tatsächlich zum Streit kommt. Die Praxis zeigt, daß es lohnt, vertragliche Regelungen zur Streitentscheidung mit Sorgfalt zu verhandeln. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.03.2001]
Derlei Gerichtsstandsvereinbarungen stehen fast auf jedem Teilzahlungsvertrag vorgedruckt und sind rechtlich zulässig und verbindlich. Der einseitige und nachträgliche Abdruck lediglich auf der Rechnung genügt freilich nicht – was schon mancher Kaufmann übersehen hat. [Zimmermann, Theo: Der praktische Rechtsberater. Gütersloh: Bertelsmann [1968] [1957], S. 328]