Recht Recht des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Verschaffung des (unmittelbaren) Besitzes an einer Sache durch den unberechtigten Besitzer
Kollokationen:
mit Genitivattribut: ein Herausgabeanspruch des Eigentümers
Beispiele:
Wie das Gericht feststellt, sind Lohnsteuerkarten stets Eigentum des
jeweiligen Arbeitnehmers. Deshalb habe er jederzeit einen
Herausgabeanspruch gegenüber dem
Unternehmen. [Frankfurter Rundschau, 20.10.1998]
30 Jahre beträgt die Frist bei
Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen
dinglichen Rechten, Familien‑ und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus
vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden[…]. [Verjährung droht: Offene Forderungen noch vor Jahresende
sichern, 03.11.2008, aufgerufen am 15.09.2018]
Wenn jemand Geld erhalten hat, der gar keinen oder in dieser Höhe
keinen Anspruch darauf hat, so ist er ungerechtfertigt bereichert, der
Überweisende hat einen Herausgabeanspruch (Paragraph
812 BGB). [Süddeutsche Zeitung, 30.08.2007]
Die [Lösung für den Rechtsstreit]
beinhaltet, dass meine Familie [der ehemals regierenden Großherzöge von Baden] auf sämtliche Eigentums‑ und
Herausgabeansprüche gegenüber dem Land verzichtet
und seinen gesamten Kunstbesitz auf das Land überträgt. [Süddeutsche Zeitung, 22.09.2006]
Abermals hat ein Anwalt die Rückgabe von Grundbesitz erreicht, der
dem Eigentümer zwischen 1945 und 1949 in der damaligen Sowjetischen
Besatzungszone staatlicherseits entzogen worden war. Der Sohn dieses
inzwischen gestorbenen Eigentümers hat seinen
Herausgabeanspruch gegenüber dem zuständigen Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen und der thüringischen Gemeinde Dorndorf
bei Schmalkalden jetzt durchgesetzt. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.03.2003]
Die Übertragung des Besitzes einer beweglichen Sache[…] muß
nach bürgerlichem Recht im allgemeinen durch körperliche Übergabe erfolgen;
ist die Sache in fremden Händen, so kann die Übergabe durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs ersetzt werden
[…]. [Eltzbacher, Paul: Deutsches Handelsrecht, Berlin: Simon 1925 [1924], S. 282]