Börsenwesen Börsengeschäft, das jmd. tätigt, der aufgrund seiner beruflichen Stellung (z. B. als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied) für die Entwicklung der Kurse relevante Nachrichten (z. B. Änderung der Dividende, Gewinnentwicklung o. Ä.) vor deren Veröffentlichung erhält und diesen Informationsvorsprung zum Nachteil der nicht informierten Kapitalanleger ausnutzt
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: illegale, unerlaubte, verbotene Insidergeschäfte
als Akkusativobjekt: Insidergeschäfte betreiben, tätigen
in Präpositionalgruppe/-objekt: ein Verdacht auf Insidergeschäfte
hat Präpositionalgruppe/-objekt: Insidergeschäfte mit Aktien, Wertpapieren, an der Börse
als Genitivattribut: der Verdacht, Vorwurf des Insidergeschäfts
Beispiele:
Insidergeschäfte – also
Wertpapiergeschäfte, die aufgrund nicht öffentlich
zugänglicher Informationen getätigt werden – sind
strafbar. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.08.2005]
Ob es sich bei der Transaktion
[einem Aktienerwerb] um ein
Insidergeschäft handelt,
dürfte vom damaligen Stand der Diskussionen
abhängen. […] Sollte
[…] schon vor der
Transaktion klar gewesen sein, dass eine Fusion
[…] geplant
ist und wohl kommt, könnte es für
[den Vorstandsvorsitzenden]
[…] eng
werden. [Neue Zürcher Zeitung, 07.02.2017]
Um Insidergeschäfte
zu verhindern, müsse ein Unternehmen Informationen
veröffentlichen, selbst wenn noch unklar sei,
welchen genauen Einfluss diese auf den Aktienkurs
haben werden. [Die Welt, 12.03.2015]
Seitdem
Insidergeschäfte 1998 in
der Schweiz verboten wurden, ist erst einmal jemand
bestraft worden. [Die Zeit, 14.01.1999]
Von der größten Publizität begleitet ist der
geplante Stoß gegen die sogenannten Insider, die
privilegierten Besitz preisempfindlicher
Informationen durch Kauf oder Verkauf von Aktien
zur persönlichen Bereicherung ausnutzen
[…].
Insider-Geschäfte sollen
zu einer strafbaren Handlung werden[…]. [Die Zeit, 12.10.1973]