Wirtschaft handelsrechtlich geforderte Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung am Ende eines kaufmännischen Geschäftsjahres sowie der entsprechende Bericht an die zuständigen Gremien und Behörden
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: der testierte (= geprüfte), festgestellte, geprüfte, vorläufige, ausgeglichene, positive Jahresabschluss
in Koordination: Jahresabschluss und Lagebericht, Quartalsbericht, Zwischenbericht, Geschäftsbericht
als Genitivattribut: die Vorlage, Vorstellung, Veröffentlichung, Feststellung (= Billigung (durch Gesellschafter, Aufsichtsrat o. Ä.)), Prüfung, Erläuterung des Jahresabschlusses
als Akkusativobjekt: den Jahresabschluss erstellen, aufstellen, vorlegen, veröffentlichen, präsentieren, feststellen (= nach Prüfung bestätigen), prüfen, testieren, billigen, genehmigen
in Präpositionalgruppe/-objekt: etw. im Jahresabschluss zurückstellen, berücksichtigen, konsolidieren, ausweisen; etw. in den Jahresabschluss einstellen
mit Genitivattribut: der Jahresabschluss der Bank, des Unternehmens
hat Präpositionalgruppe/-objekt: der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch, nach IAS (= den internationalen Vorschriften für die Rechnungslegung), für das Geschäftsjahr [2015]
Beispiele:
[…] für das Geschäftsjahr 2013 wies das
Unternehmen in seinem im Bundesanzeiger veröffentlichten
Jahresabschluss einen Verlust in Millionenhöhe
aus. [Die Zeit, 16.07.2015 (online)]
Bilanz sowie Gewinn‑ und‑Verlust‑Rechnung der AG werden nur für den
Jahresabschluß erstellt, nicht aber für
Quartalsberichte. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.10.2004]
Laut Jahresabschluss lag der Überschuss im
Jahr 2012 bei 36 Millionen Euro, 2016 waren es 61 Millionen, die wurden an
die Gesellschafter […] ausgeschüttet. [Süddeutsche Zeitung, 11.08.2018]
Börsennotierte Konzerne brauchen in ihren
Jahresabschlüssen deutsches Handelsrecht nicht
mehr zu beachten, sondern können ihre Bilanzen nach internationalen oder
amerikanischen Regeln aufstellen. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.03.2001]
Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen,
so hat er die Eröffnungsbilanz und die
Jahresabschlüsse sowie sonstige
Vermögensübersichten vorzulegen; betreibt er sein Geschäft länger als drei
Jahre, so genügt die Vorlage der Unterlagen für die letzten drei Jahre. [o. A.: Vergleichsordnung. In: Schönfelder: Deutsche Gesetze: Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts (Ergänzungslieferung), München: Beck 1997]
Der Jahresabschluß ist grundsätzlich durch den
Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festzustellen. [Archiv der Gegenwart, 2001 [1937]]