Recht Gericht, das über strafrechtlich relevante Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender sowie in bestimmten Fällen auch über Straftaten an Kindern und Jugendlichen sowie über Jugendschutzsachen entscheidet
Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
weiterführende enzyklopädische Informationen: § 33 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), www.gesetze-im-internet.de
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: das zuständige, ein spezielles Jugendgericht
in Präpositionalgruppe/-objekt: sich vor einem Jugendgericht verantworten; jmdn. vor ein Jugendgericht stellen; vor ein Jugendgericht kommen; vor einem Jugendgericht stehen
als Genitivattribut: das Urteil, die Entscheidung des Jugendgerichts
Beispiele:
Wenn ein Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) eine Verfehlung begeht, sind die Jugendgerichte zuständig. [Hannover, Heinrich: Die Republik vor Gericht 1975–1995. Berlin: Aufbau-Taschenbuch-Verl. 2001 [1999], S. 477]
Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht (Jugendrichter und zwei Jugendschöffen) und die Jugendkammer (drei Richter und zwei Jugendschöffen). [Schaub, Horst / Zenke, Karl G.: Jugendgericht. In: dtv-Wörterbuch Pädagogik. Berlin: Directmedia Publ. 2002, S. 1190 [1995]]
Mit 14 stand K[…] das erste Mal wegen gefährlicher Körperverletzung vor einem Jugendgericht. Der Richter thronte über ihm, er fühlte sich klein. Aber das Verfahren war ein Witz. Er kriegte eine Ermahnung, mehr nicht. [Welt am Sonntag, 20.01.2019]
Ein Jugendgericht kann bei Mord eine Höchststrafe von zehn Jahren verhängen, ein reguläres Strafgericht muss zu einer Mindeststrafe von 15 Jahren verurteilen. [Die Welt, 13.06.2018]
Da der Hauptangeklagte zur Tatzeit 20 Jahre alt war und er damit vor dem Gesetz als Heranwachsender gilt, findet der Prozess vor dem Jugendgericht statt. [Süddeutsche Zeitung, 15.10.2004]
In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint. [[o. A.]: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). In: Schönfelder: Deutsche Gesetze: Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts (Ergänzungslieferung). München: Beck 1997]