Gesamtheit der grundlegenden Normen einer Kirche, die deren Aufbau, Ordnung und Struktur bestimmen; grundlegendes Gesetz einer Kirche, das deren innere Organisation, die Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder o. Ä. regelt
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: die bischöfliche, evangelische Kirchenverfassung
als Genitivattribut: die Änderung, die Entwicklung der Kirchenverfassung
Beispiele:
Anders als die lutherischen und zwinglianischen Staatskirchen kannte die calvinistische Kirchenverfassung eine hohe Autonomie der Kirchgemeinde und zugleich eine enge Verflechtung ihrer urkirchlich konzipierten Ämter mit weltlichen Aufgaben: Die Kirchenältesten, die Presbyter, und die Pfarrer bildeten zusammen das sogenannte Konsistorium (Consistoire), das den Lebenswandel aller Gemeindeglieder streng überwachte. [Neue Zürcher Zeitung, 25.07.2017]
Der reformierte Landessuperintendent hat nach der Kirchenverfassung die Aufgabe der geistlichen Leitung der Evangelischen Kirche H. B. (= Helvetischen Bekenntnisses) in Österreich. [Der Standard, 13.06.2007]
Dass es bislang so schwierig war, potenzielle Interessenten für das höchste geistliche Amt der beiden Hansestädte mit einer Besoldung von rund 7.000 Euro im Monat und damit dem Gehalt eines Senatsdirektors zu finden, hat mehrere Gründe. Da ist zum einen die Kirchenverfassung, die dem Amtsinhaber nur einen eingeschränkten Spielraum in einer Stadt gewährt, in der die Hauptpastoren an den fünf Hauptkirchen traditionell eine starke Stellung besitzen. [Welt am Sonntag, 20.03.2011]
Die Kirchenverfassung regelt den Rücktritt eines Pfarrers; der Fall einer Entlassung ist nicht explizit vorgesehen. [Neue Zürcher Zeitung, 30.05.2005]
Von hier [Konstantinopel] aus werden die slawischen Völker wie Serben, Bulgaren und Russen christianisiert, und deshalb übernehmen sie eine Version der griechischen Schrift (kyrillisch, nach dem Missionar Kyrill) und die griechischorthodoxe Kirchenverfassung. [Schwanitz, Dietrich: Bildung. Frankfurt a. M.: Eichborn 1999]
Ein anderes Prinzip der alten Kirchenverfassung erscheint dagegen seit Chlodwig beeinträchtigt: die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk der Diözese, mit oder ohne Beteiligung des Metropoliten und der Bischöfe der gleichen Provinz […]. [Jedin, Hubert (Hg.): Handbuch der Kirchengeschichte. Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1973], S. 2785]