das Rückgängigmachen eines Rechtsgeschäfts o. Ä. und der daraus folgenden Verpflichtungen Beispiele:
der Rücktritt von einem Vertrag
(= einseitige Aufhebung eines Vertrages mit rückwirkender Kraft)WDG
Egal ob Kaufpreis‑Minderung, Schadenersatz oder
Rücktritt vom Vertrag – danach sind die
Gewährleistungsrechte futsch. [Süddeutsche Zeitung, 30.05.2017]
Bei Hochzeiten und Verlöbnissen ist es, wie gesagt, ein wenig
anders. Die Verlobung ist »die auf künftige Eheschließung gerichtete
Übereinstimmung zwischen Mann und Frau«. Sie »erzeugt im Gegensatz zum
bürgerlichen Familienrecht keine Rechtswirkungen, so daß also auch der
Rücktritt vom Verlöbnis keine Rechtsfolgen
nach sich zieht.« [Dänhardt, Reimar: Fein oder nicht fein, Berlin: Deutscher Militärverl. 1972 [1968], S. 154]
Ein sehr großer Teil unseres bürgerlichen Rechts verdankt
kaufmännischem Brauch seine Entstehung, so die Normen über die Form der
Rechtsgeschäfte, die bindende Kraft des Antrags, den
Rücktritt vom Vertrage, über die Wirkungen
des Leistungsverzuges und der mangelhaften Leistung, über den Kauf, die
Gesellschaft, die Versicherung, den Wechsel, den Scheck. [Eltzbacher, Paul: Deutsches Handelsrecht, Berlin: Simon 1925 [1924], S. 7]