Anwalt
m.
‘Rechtsberater, bevollmächtigter Rechtsvertreter, Fürsprecher’,
ahd.
anawalto,
nur Plur.
‘Schutzgeister, göttliche Kräfte’
(um 1000),
mhd.
anwalte
‘Anstifter, Anwalt’,
zu
ahd.
anawaltan
(bezeugt nur im Part. Präs.
anawaltanti
‘machtvoll, gewaltig, mächtig’,
8. Jh.;
vgl.
ahd.
anawalt
‘Macht, Gewalt über etw.’,
8. Jh.);
vgl. entsprechendes
aengl.
onwealda
‘Herrscher, Monarch, Gott’.
Zur Herkunft s.
↗
walten.
Der Ausdruck bezeichnet zunächst den,
der über etw. Macht, Gewalt hat,
den aus eigener Kraft Waltenden,
dann den Beauftragten,
der Gewalt von einem anderen hat,
also den
‘Bevollmächtigten, Abgeordneten, Gesandten, Stellvertreter’,
schließlich (15. Jh.) den
‘Vertreter einer Partei vor Gericht’.
Ins
Mnd.
(
anwalde)
gelangt das Wort erst mit
hd. Urkunden des 15. Jhs.;
Entsprechungen im
Nl. fehlen.
Im Sinne von
‘bevollmächtigter Vertreter vor Gericht, Rechtsberater’
hat
Anwalt
Ausdrücke wie
Advokat,
Konsulent,
Prokurator
verdrängt.
Rechtsanwalt
m.
‘staatlich befugter Rechtsvertreter’
(1804).
Staatsanwalt
m.
‘Jurist, der die Interessen des Staates vertritt, öffentlicher Ankläger’
(2. Hälfte 19. Jh.).