historisch Person, die als deutscher Bürger (1) innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches lebte
Beispiele:
Fernsehen und Rundfunk gab es noch nicht. Der Zugang zur Stadt war
streng reglementiert. Keiner der Kurfürsten oder Gesandten durfte mehr als
200 Berittene, unter ihnen höchstens 50 Bewaffnete mitbringen. Und die
Bürger von Frankfurt mussten, stellvertretend für alle
Reichsbürger, unter Eid geloben, jeden
Kurfürsten, er mochte auch noch so missliebig sein, vor Angriffen zu
schützen. [Die Welt, 22.09.2018]
Die […] Ausschaltung der Juden aus dem Gemeinschaftsleben in Deutschland wurde nach der Machtergreifung Hitlers nach und nach verwirklicht. Durch mehr als 250 NS‑Gesetze und Verordnungen gegen die Juden[…] verloren die deutschen Juden als Nichtarier in der Folgezeit vor dem Hintergrund einer sich ständig steigernden rassenideologischen Diffamierungskampagne mehr und mehr Rechte. Sie konnten nicht länger Reichsbürger sein und kein öffentliches Amt bekleiden. [Buchbender, Ortwin / Sterz, Reinhold (Hg.): Das andere Gesicht des Krieges. München: Beck 1982, S. 168]
Das Reichsgesetzblatt Nr. 204 veröffentlicht einen Erlaß des Führers
über die Bildung der neuen Reichsgaue »Westpreußen« und »Posen«.
Gauhauptstadt von Westpreußen wird Danzig, Gauhauptstadt von Posen die Stadt
Posen. Die Volksdeutschen dieser Gebiete werden
»Reichsbürger nach Maßgabe des
Reichsbürgergesetzes«. [Overresch, Manfred / Saal, Friedrich Wilhelm (Hg.): Deutsche Geschichte von Tag zu Tag 1918–1949. Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1983], S. 9388]
In Nazideutschland hatten die Nürnberger Gesetze mit ihrer Scheidung zwischen Reichsbürgern (Vollbürgern) und Staatsangehörigen (Bürger zweiter Klasse ohne politische Rechte) den Weg für eine Entwicklung freigelegt, in der schließlich alle Staatsangehörigen »artfremden Blutes« ihre Staatszugehörigkeit auf dem Verordnungswege verlieren konnten[…]. [Arendt, Hannah: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft: Frankfurt a. M.: Europäische Verl.-Anst. 1957 [1955], S. 432]
Reichsbürgerrecht. Als Staatsangehöriger gilt, wer dem Schutzverband
des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Die
Staatsangehörigkeit wird nach den gesetzlichen Vorschriften erworben.
Reichsbürger ist dagegen nur der Staatsangehörige
deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß
er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volke und dem Reich zu
dienen. [Archiv der Gegenwart, 2001 [1935]]