Rechtssprache
a)
Recht (2), über die eigenen schöpferischen Leistungen, Kunstwerke o. Ä. (persönlich oder durch Vertretung) zu verfügen
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: geistige, digitale Urheberrechte
als Akkusativobjekt: Urheberrechte verletzen, beachten, besitzen, [für sich] reklamieren, beanspruchen, [für jmdn.] verwalten, wahrnehmen, vertreten
in Präpositionalgruppe/-objekt: der Schutz, die Durchsetzung, Wahrung, Verletzung, Abgeltung von Urheberrechten; die Inhaber von Urheberrechten
mit Genitivattribut: das Urheberrecht des Künstlers, Autors, des Verlags
in Koordination: Patente, Schutzrechte und Urheberrechte
hat Präpositionalgruppe/-objekt: die Urheberrechte von Künstlern, Autoren, Komponisten, Journalisten; die Urheberrechte an Texten, Werken, Software; die Urheberrechte im Internet, im Netz, für Musik
als Genitivattribut: die Wahrung, Verletzung, der Schutz, die Achtung, Missachtung, Durchsetzung der Urheberrechte; die Inhaber der Urheberrechte
Beispiele:
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den
Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger
gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum
Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz
vorgesehen sind. [o. A.: Gesetz über das Verlagsrecht. In: Schönfelder: Deutsche Gesetze: Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts (Ergänzungslieferung), München: Beck 1997]
70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt das
Urheberrecht
[…]. [Zimmermann, Theo: Der praktische Rechtsberater, Gütersloh: Bertelsmann [1968] [1957], S. 141]
Für Michelangelos »David«, die berühmteste Statue der Welt, gilt
ab sofort ein Urheberrecht. Reproduktionen des
Kunstwerks, urteilte ein Florentiner Gericht […], bedürfen einer Genehmigung, sofern sie
kommerziellen Zwecken dienen. Erteilt werden müsse die Genehmigung von
der Galleria dell’ Accademia, dem Museum, das die originale Statue seit
dem Jahr 1873 verwahrt und ausstellt – bei der Statue, die vor dem
Palazzo Vecchio steht, handelt es sich um eine Kopie. [Süddeutsche Zeitung, 27.11.2017]
Man findet auf der Video‑Plattform unzählige Filmdokumente von
verstorbenen oder noch lebenden, aber älter gewordenen politischen,
gesellschaftlichen und kulturellen Persönlichkeiten. Oft handelt es sich
gar um vollständige Produktionen von Fernsehsendern. Wie es dabei um die
Urheberrechte steht, bleibe hier
dahingestellt. [Neue Zürcher Zeitung, 31.07.2017]
Nach dem Ende des Kommunismus verhinderte ein über 30 Jahre
andauernder Rechtsstreit um Urheberrechte und
Tantiemen, dass die
[Zeichentrick-]Abenteuer [von Lolek und Bolek] im polnischen Fernsehen gezeigt
werden konnten. [Der Spiegel, 29.03.2017 (online)]
scherzhaftAn der Copacabana (Kalifornien und Hawaii reklamieren ebenfalls
Urheberrechte) wurde der Beachvolleyball
geboren; der dieses Gefühl von Freiheit und Coolness transportiert und
Olympia damit bei seiner Aufnahme ins Programm vor der Vergreisung
rettete. [Die Welt, 18.08.2016]
b)
Gesamtheit der das Urheberrecht (a) betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
Grammatik: nur im Singular
Kollokationen:
in Präpositionalgruppe/-objekt: gegen das Urheberrecht verstoßen; die Verletzung des Urheberrechts
Beispiele:
[Das]
Urheberrecht hat die Rechtsverhältnisse an
Geisteswerken zum Inhalt; es sichert die ideellen und materiellen
Interessen des Urhebers. [Brockhaus-Riemann-Musiklexikon, Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1989], S. 10788]
Warum wird ein ganzer Berufsstand [die Drehbuchautoren] anscheinend so wenig geehrt? Warum
ist es möglich, gegen jede Logik des
Urheberrechts, an kaum einer weiteren
Verwertung des geistigen Eigentums beteiligt zu werden? So gar nicht
wahrgenommen, in der Regel so miserabel bezahlt zu werden? Warum bedankt
sich nicht jeder Schauspieler, jeder Regisseur, jeder Produzent, wenn er
einen Preis in Empfang nimmt, beim Urheber des Wortes? [Welt am Sonntag, 21.01.2018]
Die EU modernisiert ihr Urheberrecht, ein
komplexes und heikles Thema, das viele betrifft: Künstler, Medien,
Unterhaltungsindustrie und nicht zuletzt die Verbraucher. Wer darf wo
was sehen oder hören, wer bezahlt, und vor allem: Wer verdient
daran? [Süddeutsche Zeitung, 07.12.2017]
Als erster deutscher Staat sicherte Baden 1806 und 1810 dem Autor
lebenslangen Schutz gegen Nachdruck zu; von den »Rechten des Urhebers«
ist 1813 erstmals die Rede – in einem bayerischen Gesetzbuch. Eine
intensive gesetzgeberische Tätigkeit zum
Urheberrecht ist in den deutschen
Bundesstaaten erst nach dem Wiener Kongreß zu registrieren. [Wittmann, Reinhard: Geschichte des deutschen Buchhandels. In: Lehmstedt, Mark (Hg.) Geschichte des deutschen Buchwesens, Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1991], S. 8032]