Steuerwesen auf bestimmten Verbrauchsgütern ruhende indirekte Steuer² (1)
Synonym zu KonsumsteuerDWDS
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: indirekte, spezifische, spezielle, bestimmte, allgemeine Verbrauchssteuern
als Akkusativobjekt: die Verbrauchssteuer anheben, erhöhen
in Präpositionalgruppe/-objekt: die Einnahmen aus der Verbrauchssteuer; etw. ist mit einer Verbrauchsteuer belegt
in Koordination: Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zölle
hat Präpositionalgruppe/-objekt: die Verbrauchsteuer auf Tabak, Kraftstoffe, Alkohol
als Genitivattribut: die Anhebung, Erhöhung, Senkung, Einführung der Verbrauchssteuer
Beispiele:
Zuletzt flossen dem Staat im Jahr 2016 aus der Tabaksteuer rund 14
Milliarden Euro zu. Die Tabakabgaben sind die zweithöchste
Verbrauchsteuer nach der Energiesteuer, die
früher Mineralölsteuer hieß. [Die Welt, 14.12.2017]
Gesetzliche Einschränkungen des Alkoholkonsums bietet in Deutschland
allein das Jugendschutzgesetz. Bier, Schaumwein und Branntwein, nicht aber
Wein, sind hierzulande mit Verbrauchssteuern belegt. [Die Zeit, 06.04.2016 (online)]
[…] seit der deutschen Einheit sind zwar
[…] die
Unternehmensteuern gesenkt […], aber zur Deckung
des zusätzlichen staatlichen Finanzbedarfs […]
Verbrauchsteuern erhöht worden, die sich immerhin auf
weit über hundert Milliarden Mark addieren. Höhere
Verbrauchsteuern belasten aber in der Regel
Geringverdiener proportional stärker als die Besserverdienenden
[…]. [Die Zeit, 17.06.1994]
Während im Fall der Einkommens‑ und Lohnsteuer die Abgabenpflicht bei der Entstehung der Einkommen ansetzt, greift die Verbrauchsbesteuerung bei der Verwendung. Man unterscheidet zwischen der Umsatz(Mehrwert)steuer als einer allgemeinen Verbrauchssteuer und besonderen Arten, wie zum Beispiel der Mineralölsteuer und Tabaksteuer[…] oder den vom Aufkommen her weitaus weniger bedeutsamen Steuern auf Kaffee, Zucker, Bier, Schaumwein, Branntwein und Leuchtmittel, um nur einige zu nennen. [Verbrauchersteuern. In: Aktuelles Lexikon 1974–2000. München: DIZ 2000 [1988]]
Ihrem Wesen nach ist die Besteuerung der Kraftstoffe als eine
Verbrauchssteuer gedacht, die einseitig von einem
bestimmten Teil der Bevölkerung bzw. der Wirtschaft getragen werden soll. Es
liegt im Prinzip der Konsumsteuer, dass der letzte Verbraucher der
eigentliche Steuerträger ist und dies in dem Maße, als er seinen Konsum
steigert. [Berliner Tageblatt (Morgen-Ausgabe), 02.03.1930]