Staatsrecht das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf akademische Freiheit in ihren Aspekten der Freiheit der Forschung, Freiheit der Lehre und Freiheit des Studiums
In Deutschland wird die Wissenschaftsfreiheit durch Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert.
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: die [verfassungsrechtlich, grundgesetzlich, im Grundgesetz] geschützte, garantierte Wissenschaftsfreiheit
in Präpositionalgruppe/-objekt: ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit
als Genitivattribut: eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit
Beispiele:
Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. [BVerfG, Beschluss, 28.07.2020, aufgerufen am 31.08.2020]
Überall, wo direktiv die Online‑Lehre bis zum Semesterende zur alleinigen Unterrichtsform erklärt wurde, zeichnet sich ein Konflikt zwischen dem Dienstrecht und der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit ab. [Wie die »neue Normalität« an Universitäten aussehen kann, 14.09.2020, aufgerufen am 18.09.2020]
Der Historiker Andreas Rödder sieht »immer tiefer in die Wissenschaft vordringende Denk‑ und Frageverbote« als »ernste Bedrohung der Wissenschaftsfreiheit«. Die »Selbst‑Konformisierung der Wissenschaft« gefährde die intellektuellen Grundlagen der demokratischen Öffentlichkeit. Wer Kritik als Ketzerei verfolgt, landet wieder im Mittelalter[…]. [Münchner Merkur, 05.08.2020]
Akademische Angelegenheiten sind solche der Forschung, der Lehre und des Studiums, die unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit stehen. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.07.1998]
Für die Zusammensetzung der Universitätsorgane dürfte die individuelle Wissenschaftsfreiheit nur insofern mittelbar eine Richtlinie geben, als sie jede Regelung ausschließt, die eine Majorisierung der in der Universität tätigen hauptberuflichen Wissenschaftler in Angelegenheiten zuläßt, die auf die Unabhängigkeit der Forschung und Lehre von Einfluß sind. [Die Zeit, 22.01.1971]