Recht Recht eines Schuldners, im Rahmen eines Schuldverhältnisses die geschuldete Leistung so lange zu verweigern, bis der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung erbringt
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
als Akkusativobjekt: das, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben
als Aktiv-/Passivsubjekt: jmdm. steht ein Zurückbehaltungsrecht zu
als Genitivattribut: die Geltendmachung des, eines Zurückbehaltungsrechts
Beispiele:
Im Fall entdeckter Mängel sollten Bauherren […] von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und erst dann die nächste Rate zahlen, wenn der Bauträger die Mängel beseitigt hat[…]. [Die Welt, 11.11.2010]
Der Vermieter kann […] die Ausführung dieser Schönheitsreparaturen verweigern (Zurückbehaltungsrecht), bis der Mieter bereit ist, sich an den Kosten zu beteiligen. [Mittelbayerische, 05.09.2020]
Bei »erheblichen« Lohnrückständen haben sie [als Arbeitnehmer] […] ein Zurückbehaltungsrecht. Das heißt: Sie können die Arbeit einstellen, haben jedoch weiterhin – auch ohne Gegenleistung – Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Bundesarbeitsgericht befand am 25. Oktober 2007, dass zwei Monatsverdienste Lohnrückstand »erheblich« sind und damit ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen […]. [Aachener Zeitung, 15.07.2020]
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können vom Auftraggeber nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. [Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, 02.01.2019, aufgerufen am 01.09.2020]
Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. [[o. A.]: Bürgerliches Gesetzbuch. In: Schönfelder: Deutsche Gesetze. Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts. München: Beck 1997]
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist das Recht des Kaufmanns, der gegen einen andern Kaufmann eine Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hat, bewegliche Sachen und Wertpapiere, die er eigentlich dem Schuldner abliefern müßte, zu behalten und sich aus ihnen nach Erwirkung eines Urteils selbst zu befriedigen […]. [Eltzbacher, Paul: Deutsches Handelsrecht. Berlin: Simon 1925 [1924], S. 318]