bekennen
Vb.
‘gestehen’,
auch
‘offen seine Überzeugung kundtun’,
ahd.
bikennen
(8. Jh.),
mhd.
bekennen,
eine Präfixbildung zu
kennen
(s. d.),
bedeutet zunächst
‘kennen, erkennen’
(bis ins ältere
Nhd.;
daher das aus dem Part. Prät. hervorgegangene Adjektiv
bekannt,
s. d.).
In der
mhd. Rechtssprache entwickelt sich die Bedeutung
‘etw. bekanntmachen’
(‘die eigene Schuld eingestehen’
und
‘als Zeuge etw. zur Sache aussagen’),
die wie die namentlich bei den Mystikern des 14. Jhs.
hervortretende Variante
‘aus innerster Überzeugung öffentlich für etw. eintreten’
zu den heutigen Verwendungen hinführt.
In letzterem Sinne wird das Verb im
Nhd. auch reflexiv gebraucht
(
sich zu etw., jmdm. bekennen);
vgl. dagegen
ahd.
sih bikennen
‘sich erinnern’,
mhd.
sich bekennen
‘Bescheid wissen, zur Erkenntnis kommen’.
–
Bekenner
m.
‘wer offen seine Überzeugung kundtut’,
mhd.
bekenner
(14. Jh.),
anfangs Nomen agentis in der juristischen Sphäre,
dann unter Einfluß der Mystik in der Bedeutung
‘Verfechter einer Glaubenslehre’.
Bekenntnis
n.
‘Geständnis, öffentliches Eintreten für eine Überzeugung’,
ahd.
bikantnussi
n.
(Hs. 12. Jh.),
mhd.
bekantnisse,
bekentnisse
f. und n.
‘Kenntnis, Geständnis, Zeugnis’,
Ableitung vom Part. Prät.
mhd.
bekant,
deshalb auch im
Frühnhd. noch Nebenformen wie
Bekanntnuß
oder
(bis ins 18. Jh.)
Bekänntnis.
Der bei den Mystikern einsetzende religiöse Sondergebrauch
ist vom 16. Jh. an verbreitet
(‘Eintreten für eine Glaubenslehre’),
dazu stellt sich die Bedeutung
‘christliche Glaubenslehre, Konfession’
(19. Jh.);
im 18. Jh. setzt sich allgemein neutrales Genus durch.