Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute.

Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (¹DWB)

gerichtssiegel, n.

gerichtssiegel, n.
siegel oder petschaft, womit die gerichtlichen urkunden unter- und versiegelt, abzupfändende oder nachgelassene gegenstände unter gerichtlichen verschlusz gelegt werden: zu urkundt haben wir scheffen unser gerichtzsiegel heruff gedrucket. weisth. 2, 758 (von 1641); das gerichtssiegel ist während des gerichtstages beständig auf der gerichtsstube zu lassen. braunschweig.-lüneb. ausschreiben vom 17. nov. 1762; schickt ihn doch mit einem gerichtsiegel zu einer wittwe, (um) ihre alten thüre und schränke gerichtlich zu verpetschieren. J. Paul flegelj. 1, 42; die ausfertigungen und auszüge der urtheile sind von dem gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem gerichtssiegel zu versehen. deutsche civilproc.-ordn. von 1877 § 288; bildlich: (der kranke) hielt geheime unterredungen, um auf sein leben das schwarze gerichtsiegel schlieszend zu drücken (testament zu machen). J. Paul Titan 4, 103. vgl. gerichtsingesiegel, -insiegel.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 8 (1891), Bd. IV,I,II (1897), Sp. 3675, Z. 21.

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Zitationshilfe
„gerichtssiegel“, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Erstbearbeitung (1854–1960), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/dwb/gerichtssiegel>.

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