Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute.

Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (¹DWB)

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gesetzlich, adj. und adv.

gesetzlich, adj. und adv.,
ältere nebenform gsatzlich Maaler 195ᵃ, gesatzlich, legitimus, adv. gesatzlichen, legitime, gesetzlichen, legaliter. gemma gemm. (Hagenau 1510) o 4.
1)
dem gesetze gemäsz, in demselben gegründet: gesetzlich, legalis Dief. 322ᶜ (anf. des 15. jh.), gesetzlich machen, legitimare voc. inc. teut. i 3ᵇ, gsatzlich handlen, legibus agere Maaler 195ᵃ; ein ritter (Götz von Berlichingen), der im allgemein gesetzlosen zustande als einzelner privatmann, wo nicht gesetzlich, doch rechtlich zu handeln dachte. Göthe 48, 72; wir gaben zu, dasz sie (unsere reichsverfassung) aus lauter gesetzlichen miszbräuchen bestehe, erhuben uns aber um desto höher über die französische gegenwärtige verfassung, die sich in lauter gesetzlosen miszbräuchen verwirre. 26, 56; die gesetzliche strafe, gesetzliche frist, eine gesetzliche regierung, ein volk ohne gesetzliche ordnung, gesetzlich verboten;
(wo) das ungesetz gesetzlich überwaltet.
Göthe 41, 11 (Faust 4785 Weim.);
allgemeiner: die gesetzliche religion, die positive. Campe; alle gesetzliche (dem mosaischen gesetz entsprechende) gerechtigkeit. Hamann 6, 15; alles transcendentale geschwätz der gesetzlichen vernunft. 9; dasz aber jemand nicht blos ein gesetzlich (äuszerlich), sondern ein moralisch guter mensch werde. Kant 6, 209; man musz in der moral nicht mit gesetzlicher (auf den buchstaben des gesetzes achtender) ängstlichkeit auf kleinigkeiten fallen. Adelung;
so mehrt er stamm und gut, ist achtsam und verschwiegen,
scharfsinnig im beruf, gesetzlich im vergnügen.
Hagedorn bei Adelung;
da sie (die gartenknaben) sich denn in ihren heitern reinlichen uniformen, mit gesetzlichen (geregelten) bewegungen und einem natürlichen lebhaften wesen, sehr gut ausnahmen. Göthe 17, 278; das walzen (tanzen) ging so gsatzli (in der ordnung) und prächtig, wie ein spinnrädle. Felder Nümmamüllers 99; dieses bedürfnisz ist nicht etwa ein hypothetisches, ... sondern ein gesetzliches (schlechterdings notwendiges). Kant 4, 99; substantivisch das gesetzliche, z. b. in den naturerscheinungen: die wirkung der refraction war ... nur empirisch bestimmt. Snellius entdeckte das gesetzliche daran. Göthe 54, 30; sie (die kunst) fixirt die höchsten momente dieser oberflächlichen erscheinungen, indem sie das gesetzliche darin anerkennt. 36, 223; es sei möglich durch betrachtung der analogien ihrem (der natur) gesetzlichen näher zu kommen. 54, 131.
2)
biblisch, dem gesetze unterworfen: die gesetzliche haushaltung gottes, unter dem mosaischen gesetze, im alten testamente Adelung; der gesetzliche zustand, der zustand der herrschenden sünde, wo sich der mensch unaufhörlich der im gesetze gedrohten strafe schuldig macht. ebenda; nach dem gesetze: die gesetzliche vereinigung der juden. ebenda.
3)
schweiz. gsatzlich, gsätzlich, consequent Stalder 2, 203; bedächtlich, gemessen, gravitätisch in gang und rede Stalder. Seiler 149ᵇ; wie andächtig und gsatzlich die base erzählte. Gotthelf Uli d. p. 48. vgl. gesetzt 2.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 11 (1895), Bd. IV,I,II (1897), Sp. 4081, Z. 3.

gesetzlichen, verb.

gesetzlichen, verb.
gesetzlich machen, sanctionieren Campe. dazu die gesetzlichung, sanctionierung. ebenda.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 11 (1895), Bd. IV,I,II (1897), Sp. 4081, Z. 55.

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Zitationshilfe
„gesetzlichen“, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Erstbearbeitung (1854–1960), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/dwb/gesetzlichen>.

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