Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute.

Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Neubearbeitung (²DWB)

fälligkeit, f.

Fundstelle: Band 9, Spalte 99, Zeile 26 [Schulz]
FÄLLIGKEIT f.   abl. von fällig adj. 1 (lehnsrechtliche) abgabe, zahlung. nach dem 16. jh. nur noch punktuell: ⟨1523⟩ wo auch beschehe, daß jemands on testament oder erben abgieng oder ein fälligkeit dem landsfürsten zustunde, sollen richter .. all verlaßen haab und güter zu stunden arrestieren öst. weist. 10,114. ⟨1646⟩ tretten ab vollkommentlich erwehntes fuͤrstenthum .. samt allen .. einkommen, nutzungen und vuͤlligkeiten corp. jur. feudalis germ. 2,79 L. 2 termin, an dem eine zahlung zu leisten ist; das fälligsein von etwas: 1869 wird die forderung erst nach der eintragung fällig, so beginnt die verjährung mit dem zeitpunkte der fälligkeit bundes-gesetzbl. norddt. bund 432. 1929 bezahlt der schuldner eine unverzinsliche schuld vor der fälligkeit, so ist er nicht berechtigt, zwischenzinsen .. abzuziehen Dingeldey/S. rechtsb. 1,72. 1979 hinsichtlich fälligkeit und erlöschen von entschädigungsansprüchen wird auf die vorschrift des § 44 c bbaug verwiesen gött. tagebl. 48, bekanntmachungen.

Im ²DWB stöbern

a b c d e f
furagelieferung
Zitationshilfe
„fälligkeit“, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Neubearbeitung (1965–2018), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/dwb2/f%C3%A4lligkeit>.

Weitere Informationen …