erörtern
Vb.
‘eingehend beraten, durchsprechen, darlegen’,
zuerst in der Rechtssprache (Anfang 16. Jh.) in der Bedeutung
‘verhandeln, entscheiden’
gebraucht
und bald allgemein im heutigen Sinne verwendet.
Das Präfixverb schließt sich an
spätmhd.
örtern
‘genau untersuchen’
an,
das von
mhd.
örter
Plur.
(zu
mhd.
ort
‘äußerster Punkt nach Raum und Zeit, Anfang, Ende, Spitze, Ecke, Rand, Platz, Stelle’,
s.
Ort)
abgeleitet ist,
also eigentlich
‘bis ans äußerste Ende verfolgen’
bedeutet.
Daneben begegnet im 16. Jh. gleichbed.
ausörtern.
Vgl. auch ähnlich entstandenes,
im 15. und 16. Jh. bezeugtes
ausecken.
Die
dt. Bildungen sind wohl in Anlehnung an
lat.
dētermināre
und
lat.
dēfinīre
(s.
determinieren
und
definieren)
enstanden.
–
Erörterung
f.
‘eingehende Beratung’
(Anfang 16. Jh.),
zuerst in der Rechtssprache im Sinne von
‘Verhandlung, gerichtlicher Entscheid’.