Rechtssprache von einer Verbindlichkeit befreien, von einer allgemeingültigen Regel, Vorschrift o. Ä. ausnehmen
Beispiele:
1705 regelt der Rat die Weichbildgerichtsbarkeit, nennt aber auch,
was davon eximiert (ausgeschlossen, befreit) sei, so
z. B. u. a. das Rathaus, die Tore, die Topfkammer, Badestuben, die
Superintendentur und »alles, was vor dem Thore ist«. [Leipziger Volkszeitung, 14.09.1998]
Als dann das Papsttum um 1000 anfing, einzelne bevorzugte Klöster
aus der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt des Diözesanbischofs zu
eximieren, da verwuchsen primatialer Anspruch
Roms und klösterliches Exemtionsstreben zu einer wahren
Interessengemeinschaft. [Jedin, Hubert (Hg.): Handbuch der Kirchengeschichte. Berlin: Directmedia Publ. 2000 [1966], S. 4285]
Tradition und Herrenbann liegen überall in unschlichtbarem
Grenzstreit. Auch wo schon längst typische politische Amtsgewalten mit
festen Amtssprengeln bestehen – wie z. B. für den englischen Sheriff der
Normannenzeit – suspendiert, eximiert, korrigiert der
Herr im Prinzip nach freier Willkür. Die gesamte Stellung des patrimonialen
Beamten ist also, im Gegensatz zur Bürokratie, Ausfluß seines rein
persönlichen Unterwerfungsverhältnisses unter den Herrn […]. [Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. In: Weber, Marianne (Hg.): Grundriß der Sozialökonomik. Tübingen: Mohr 1922 [1909–1914, 1918–1920], S. 696]