gewähren
Vb.
‘zugestehen, zukommen lassen’,
ahd.
giwerēn
‘zugestehen, Gewähr leisten’
(9. Jh.),
mhd.
gewern
‘zugestehen, bezahlen, es durch Leistung zu etw. bringen’,
mnd.
gewēren.
Das ohne Entsprechungen in den übrigen germ. Sprachen bezeugte Verb
wird zu der meist dehnstufig auftretenden Wurzel
ie.
*u̯er-
(oder
*u̯erə-?)
‘Freundlichkeit (erweisen)’
gestellt,
so daß sich Verwandtschaft mit
griech.
heortḗ
(
ἑορτή)
‘Fest, Feier(tag)’,
lat.
sevērus
‘streng’
(eigentlich
‘ohne Freundlichkeit’),
kymr.
cywir
‘recht, treu, aufrichtig’
und weiter mit den unter
wahr
(s. d.)
genannten Formen ergibt.
–
Gewähr
f.
‘Zusicherung, Garantie’,
mhd.
gewer
ist ein altes Rechtswort;
häufig in der Wendung
Gewähr leisten
(18. Jh.),
seit dem 19. Jh. zusammengerückt zu
gewährleisten
Vb.
‘Sicherheit bieten, garantieren’.
Gewährsmann
m.
‘Garant’
(16. Jh.),
ursprünglich Rechtswort,
mhd.
gewereman
(13. Jh.),
werman
(14. Jh.),
noch bei
Lessing
Wehrmann,
Gewährmann
(18. Jh.);
erst seit dem 18. Jh.
außerhalb terminologischen Rechtsgebrauchs üblich.
Gewährschaft
f.
‘was man gewährt, Gabe, Sicherstellung, Bürgschaft’,
mhd.
gewerschaft.
Ohne Präfix
Währschaft
f.
mhd.
werschaft.
währschaft
Adj.
‘tüchtig, solid, kräftig’
(14. Jh.).