Konvention
f.
‘Übereinkunft, (völkerrechtlicher) Vertrag’
(1. Hälfte 16. Jh.)
und
‘geltende, von der Gesellschaft gebilligte Verhaltensnorm, Herkommen, Brauch’
(2. Hälfte 18. Jh.),
Entlehnung
(zunächst als staatsrechtlicher Terminus)
aus
lat.
conventio
(Genitiv
conventiōnis)
‘Übereinkunft, Abrede, Vertrag, Volksversammlung’
(zu
lat.
convenīre,
s.
konvenieren),
teilweise,
besonders in der zweiten Bedeutung,
auch aus
(auf dem
lat. Substantiv beruhendem)
mfrz.
frz.
convention
‘Übereinkunft, Vertrag’,
frz. auch
‘was willkürlich, durch stillschweigende Übereinkunft festgelegt ist’.
Konventionalstrafe
f.
‘Strafe bei Nichteinhaltung eines Vertrages’
(18. Jh.),
vgl.
spätlat.
conventiōnālis
‘den Vertrag betreffend’.
konventionell
Adj.
‘herkömmlich, den gesellschaftlichen Normen genügend, die durch stillschweigende Übereinkunft festgelegten Formen einhaltend’
(18. Jh.),
nach gleichbed.
frz.
conventionnel,
mfrz.
frz.
auch
‘auf einem Vertrag beruhend, vertraglich’.